Kündigungsschutzklage: Ablauf, Kosten, Chancen auf Abfindung

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Das Gericht prüft, ob die Kündigung wirksam ist. In der Praxis endet ein großer Teil der Verfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung. Die Klage ist das Werkzeug für diese Verhandlung.

Wenige Fragen, kostenlos, kein Mandat

Wie läuft das Verfahren ab?

Nach Klageeingang setzt das Gericht kurzfristig einen Gütetermin an. Dort spricht die Richterin oder der Richter allein mit beiden Seiten und lotet eine Einigung aus. Kommt keine zustande, folgen Schriftsätze und der Kammertermin mit zwei ehrenamtlichen Richtern. Erst dort fällt ein Urteil, sofern sich die Parteien nicht vorher einigen.

StationZeitpunktWas passiert
KlageeingangBis Tag 21 nach ZugangFrist nach § 4 KSchG ist gewahrt
GüteterminMeist wenige Wochen späterVergleichsgespräch, keine Beweisaufnahme
SchriftsatzphaseEinige Wochen bis MonateKündigungsgrund, Sozialauswahl, Anhörung
KammerterminIm AnschlussVerhandlung, Urteil oder Vergleich

Wie lange es dauert, hängt vom Gericht und vom Verlauf ab. Ein großer Teil der Verfahren endet mit einem Vergleich, viele davon bereits im Gütetermin und damit nach wenigen Wochen. Wird streitig durch Urteil entschieden, dauert es in der Regel deutlich länger.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Er ist nach § 42 Abs. 2 GKG und dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit auf höchstens ein Vierteljahresentgelt begrenzt. Anwalts- und Gerichtsgebühren werden aus diesem Wert berechnet.

Zwei Besonderheiten: In erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Und bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten vollständig. Die Anwaltsvergütung richtet sich nach dem RVG. Wir nennen Ihnen den Betrag, bevor Sie uns beauftragen.

Wie kommt es zur Abfindung?

Über das Risiko des Arbeitgebers. Ist die Kündigung unwirksam, muss er das Gehalt für die gesamte Verfahrensdauer nachzahlen, obwohl Sie nicht gearbeitet haben (§ 615 BGB, Annahmeverzug). Je länger das Verfahren, desto teurer. Deshalb bieten viele Arbeitgeber schon im Gütetermin eine Abfindung an, um dieses Risiko zu beenden.

Als Orientierung dient ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Ist die Kündigung angreifbar, etwa wegen fehlender Betriebsratsanhörung, kann mehr verhandelbar sein. Was die Höhe bestimmt, lesen Sie unter Abfindung bei Kündigung. Was Sie in der Zwischenzeit anderswo verdienen, wird angerechnet (§ 11 KSchG).

Bewerben Sie sich während des Verfahrens und dokumentieren Sie das. Der Arbeitgeber muss zwar beweisen, dass Sie böswillig keinen Job gesucht haben. Sie müssen aber Auskunft über Ihre Bewerbungen geben (BAG, 07.02.2024 – 5 AZR 177/23).

Was passiert, wenn ich gewinne?

Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf das Gehalt seit dem Ende der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann Berufung einlegen. Ab der zweiten Instanz trägt die unterliegende Seite die Kosten der Gegenseite.

Will eine Seite trotz unwirksamer Kündigung nicht weiter zusammenarbeiten, kann sie einen Auflösungsantrag stellen (§ 9 KSchG). Das Gericht beendet das Arbeitsverhältnis dann gegen eine Abfindung, deren Höhe gesetzlich gedeckelt ist (§ 10 KSchG). Die Hürden sind hoch.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Meist ja, wenn der Vertrag Arbeitsrechtsschutz umfasst und vor der Kündigung bestand. Üblich ist eine Wartezeit nach Vertragsbeginn. Die Versicherung übernimmt dann Anwalts- und Gerichtskosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Eine außergerichtliche Beratung ist oft ebenfalls gedeckt.

Schicken Sie uns Ihre Versicherungsnummer. Wir stellen die Deckungsanfrage und klären, was übernommen wird, bevor Kosten entstehen. Ohne Rechtsschutz besprechen wir die Kosten vorab offen.

Aktuelle Rechtsprechung

BAG, Urteil v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24: Beweis des Zugangs. Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens beweisen nicht, dass die Kündigung angekommen ist. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Der Fristbeginn ist deshalb oft der erste Streitpunkt im Verfahren.

BAG, Urteil v. 07.02.2024 – 5 AZR 177/23: Annahmeverzug und Jobsuche. Ob jemand böswillig auf anderen Verdienst verzichtet hat, prüft das Gericht in einer Gesamtabwägung. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss aber Auskunft über seine Bewerbungen geben.

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Häufige Fragen

Muss ich zum Gütetermin persönlich kommen?

Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen häufig an, weil es die Einigung fördert. Der Termin ist meist kurz. Sie müssen nichts vortragen, das übernimmt Ihr Anwalt. Ihre Anwesenheit hilft, weil Sie im Termin über ein Angebot entscheiden können.

Kann ich ohne Anwalt klagen?

Ja, in erster Instanz. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt die Klage auf. Der Arbeitgeber kommt aber fast immer mit Anwalt. Ob Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl oder Formfehler greifen, erkennt man ohne Erfahrung schwer. Genau davon hängt die Abfindung ab. Mit Rechtsschutz kostet Sie der Anwalt oft nur die Selbstbeteiligung.

Was ist, wenn ich schon eine neue Stelle habe?

Die Klage lohnt sich trotzdem oft. Das neue Gehalt wird auf den Annahmeverzugslohn angerechnet (§ 11 KSchG), die Abfindung bleibt aber verhandelbar. Das Verfahren kann auch helfen, ein gutes Zeugnis und offene Ansprüche wie Urlaub oder Überstunden im Vergleich zu regeln.

Was kostet das?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Mit der Anfrage entsteht kein Mandat. Vor der Beauftragung nennen wir Ihnen die Kosten nach Streitwert, damit Sie entscheiden können. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, prüfen wir für Sie. Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten.

Wie schnell melden Sie sich?

Rückmeldung idR innerhalb 24 Stunden. Läuft die Drei-Wochen-Frist, behandeln wir die Anfrage vorrangig. Eine Frist wahren wir erst mit erteiltem Mandat. Nennen Sie uns deshalb gleich das Datum, an dem die Kündigung angekommen ist.

Drei Wochen sind kurz. Nutzen Sie sie.

Unsere Kanzlei meldet sich in der Regel innerhalb von 24 Stunden telefonisch. Bei laufender Frist vorrangig.

Rückruf anfordern

Wir rufen Sie an, idR innerhalb 24 Stunden.

Wir nutzen Ihre Angaben nur für den Rückruf zu dieser Anfrage.

Rückruf idR innerhalb 24 Stunden. Mit der Anfrage entsteht kein Mandat; bis zur Mandatsannahme werden keine Fristen gewahrt.

Quellen und Normen

§ 4, § 9, § 10, § 11 KSchG · § 615 BGB · § 12a Abs. 1 ArbGG · § 42 Abs. 2 GKG · Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit · BAG, Urteil v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 · BAG, Urteil v. 07.02.2024 – 5 AZR 177/23

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